Allgemeinde Geschäftsbedingungen


Präambel

T


Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.I. Definitionen • Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden ge- mäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

• Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.




• Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.




• Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.



• Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Compu- ternetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».




II. Ausführung der fotografischen Arbeit • Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestal- tungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.




 Be

i der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.




 D

as Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.




• 

Vo

rbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.




• Versc

hiebt

der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertrags- schlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.




• Die Regel der

Ziffer II.5.

gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesit- zung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.




• Erfüllungsort

ist der Geschä

ftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden u

̈b

er.


• Das zwischen den

Parteien verei

nbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.




III. Haftung des Fotograf

en



1. Der Fotograf haftet,

einschliessli

ch einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. DieHaftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.© 2016 SBF Schweizer Berufsfotografen und Filmgestalter, 12.02.16 / Seite 1Schweizer Berufsfotografen und Filmgestalter Photographes professionnels et réalisateurs de films suisses Fotografi professionisti e videomaker svizzeri




Swiss Professional Photographe

rs and Film Creato

rs2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansons- ten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kundena. Im allgemeinen • Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede ver- einbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.




• Nur der Kunde ist berechtigt, im

Rahmen der mit dem Fotog

rafen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Ge- brauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwen- dung der fotografischen Arbeit zu überlassen.




• Der Kunde hat bei der mit dem Fo

tografen bestimmten Verw

endung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Ver- merk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Hono- rar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der foto- grafischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemein- schaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.




• Die Bestimmungen des Bundesgesetzes ü

ber das Urheberrecht und verwa

ndte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.b. Rechte Dritte


r


• Wenn der Kunde dem Fotografen angegebe

n hat, im Rahmen der Ausfüh

rung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben habe

n.



• Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstä

nde und/oder Gerätschaften u

̈bergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgege

nst

eht.


• Falls die in den beiden vorstehenden Absä

tzen vorgesehenen Verpflichtun

gen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusam- menhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschä


digen.


V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fot

ografenWurde im Einzelfall schrif

tlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so be- hält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.VI. ReferenzenDer Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand • Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.




• Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftss

itz des Fotografen

.


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